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- Der am 18. Juni 1910 gegründete Fußballverein führt den Namen „FC Germania 1910 e. V. Hütschenhausen“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesverbände. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landstuhl eingetragen.
- Der FC Germania 1910 e. V. mit Sitz in Hütschenhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Abhalten von Trainings- und Übungsstunden, die Teilnahme an Meisterschafts- und Pokalrunden, die Förderung des Jugendsports, sowie die Errichtung von Sportanlagen.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Auslagen können erstattet werden.
Weiterhin kann der Vorstand beschließen, daß für ehrenamtliche Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen zu leisten sind. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nummer 26a EstG (Ehrenamtspauschale) gewähren.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
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- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hütschenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur dieser einzige Punkt stehen.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als fünfiz Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
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- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
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- Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch außergewöhnliche Leistungen für den Verein verdient gemacht hat.
- Eine Ehrenmitgliedschaft muß vom Vorstand der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und von dieser mit Mehrheit bestätigt werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt mittels einer Urkunde und in geeignetem Rahmen.
- Über die Vergünstigungen eines Ehrenmitgliedes wird im Einzelfall von der Vorstandschaft entschieden.
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- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Verordnungen der Organe des Vereins;
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
- wegen unehrenhaften Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
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- Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus mitteln des Vereins.
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- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder Können als Gäste an der Versammlung teilnehmen.
- Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder vom vierzehnten bis achtzehnten Lebensjahr Stimmrecht.
- Gewählt werden können alle Mitglieder vom achtzehnten Lebensjahr an. Bis zum achtzehnten Lebensjahr ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
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Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnung des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis;
- angemessene Geldstrafe;
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
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Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Mitarbeiterkreis,
- der Vorstand.
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- Oberstes Organ der Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
- der Vorstand beschließt, oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästchen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes,
- Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
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- Zum Mitarbeiterkreis gehören:
- Die Mitglieder des Vorstandes: Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister;
- Jugendleiter;
- Spielleiter (Aktive);
- Spielleiter (Alte Herren);
- Kassenprüfer;
- Schiedsrichter;
- Betreuer.
- Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
- Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
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- Der Vorstand arbeitet
- als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer;
- als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Resortleitern für Jugendsport, Wettkampfsport, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltungsfragen und den Vertretern der Abteilungen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird jedoch der Stellvertreter nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
- Der Resortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergleiche § 9). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.
- Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheidungen eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
- die Bewilligung von Ausgaben
- Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
- Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzungen der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsführung der Vereins.
- Der Vorsitzende, sein Vertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter haben das Recht, an allen Sitzungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
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- Für die Bereiche Jungendsport und Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
- Jugendsport: drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind, Ressortleiter für Jugendsport und Betreuer;
- Wettkampfsport: die Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben;
- Spielausschuß: drei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt sind.
- Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
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- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
- Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
- Übungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
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Die Kasse des Vereins und eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeistes.

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Vorstehende Satzung wurde am 22. März 1982 in das Vereinsregister Zweibrücken für Landstuhl unter der Nr. VR 329 L, eingetragen.
Sie wurde letztmals geändert laut Beschlußfassung der Mitgliederversammlung am 27.03.2009.